Honorar und Kosten
Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren ist Transparenz für uns selbstverständlich.
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit halten sich im Rahmen. Sie richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(RVG).
Einen Überblick über die Rechtsanwaltsgebühren und über die im Falle eines gerichtlichen Verfahrens entstehenden Kosten finden Sie im Leitfaden zur Anwaltsvergütung der Bundesanwaltskammer.
Beratung
Zu einer ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage entsteht eine Erstberatungsgebühr, die bei Privatpersonen auf maximal € 190,- zzgl. eventuell entstehender Auslagen und Umsatzsteuer gesetzlich begrenzt ist. Wird dieser Betrag aufgrund Art und Umfang der Angelegenheit unterschritten, bleibt es für Sie bei einem geringeren Betrag. Die Erstberatungsgebühr wird nicht in Rechnung gestellt, sobald Mandatserteilung erfolgt.
Zivilrechtliche Angelegenheit
Welche Gebühren geltend gemacht werden, richtet sich nach der erbrachten Tätigkeit (ob beratend, außergerichtlich oder gerichtlich). Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Ausgangspunkt für die Berechnungen ist der Streit- oder Gegenstandswert. Dieser ist abhängig von der Bedeutung bwz. von der Höhe des Betrages, um den gestritten wird.
Strafrechtliche Angelegenheit
Hier ist die Vergütung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch Gebührenrahmen geregelt.
Honorarvereinbarung
In geeigneten Rechtsangelegenheiten bieten wir Ihnen auch eine auf Ihren persönlichen Rechtsfall speziell zugeschnittene Honorarvereinbarung an, welche auf Zeitbasis nach Stunden erfolgen kann.
Rechtsschutzversicherung
Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, klären wir gerne für Sie, ob die Versicherung für die Kosten aufkommt und rechnen gegebenefalls über diese ab.
Staatliche Hilfen
Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt der Staat folgende Hilfestellungen:
1) Vorgerichtliche Beratungshilfe
Für die Beratung sowie Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann Beratungshilfe beantragt werden. Dies ist möglich, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten selbst aufzubringen. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts.
Dort wird Ihnen mitgeteilt, welche Unterlagen vorzulegen sind - z.B. Belege über Ihr Einkommen, Vermögen, Wohnkosten, sonstige finanzielle Belastungen ...
Empfehlenswert ist es, bereits vor dem ersten Besuch beim Rechtsanwalt einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu beantragen.
Das Antragsformular für die Beratungshilfe finden Sie hier: Antragsformular
Im Falle der Gewährung von Beratungshilfe hat der Rechtssuchende lediglich einen Eigenanteil von € 15,- selbst zu tragen. Die übrigen Kosten rechnet der Rechtsanwalt direkt mit der Staatskasse ab.
2) Verfahrenskostenhilfe bei Gerichtsvefahren
Bei gerichtlichen Auseinadersetzungen kann die sog. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die hierfür erfolderlichen Anträge werden von unserer Kanzlei beim zuständigen Gericht eingereicht.
Von der Verfahrenskostenhilfe werden die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts und die Gerichtskosten abgedeckt - jedoch nicht die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Im Falle des vollständigen Obsiegens fallen in der Regel keine Kosten für den Antragssteller an (Ausnahme: Arbeitsgericht).
Haben Sie Fragen zu den Kosten?
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei Fragen zu den eventuellen Kosten sehr gerne zur Verfügung.